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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvL 56/06 (BVerfG) |
§§: | GG Art. 3 Abs. 1, EStG 1990 § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 |
Schlagwörter | Frist, Veranlagung, Antragsveranlagung, Pflichtveranlagung, Ausschlussfrist, Normenkontrolle, Verfassung, Gleichheit, Arbeitnehmerveranlagung, Amtsveranlagung |
Rechtsfrage: | Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 46 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 1996 maßgeblichen Fassung vom 25.2.1992 (BGBl I 1992 S. 297) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als der Antrag auf Veranlagung bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs zu stellen ist. - Normenkontrolle - |
Vorinstanz: | BFH |
Vorinstanz/Datum: | 22.05.2006 |
Vorinstanz/AZ: | VI R 46/05 |
Vorinstanz/Fundstelle: | BFHE |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 37 17 |
Erledigungs-Vermerk: | Der Vorlagebeschluss des BFH vom 22.5.2006 - VI R 46/05 ist gegenstandslos nach Erledigung der Hauptsache durch BFH-Beschluss vom 27.3.2008 - VI R 46/05 |