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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VII R 77/03 |
§§: | AO 1977 § 171 Abs. 3 a Satz 3, AO 1977 § 191 Abs. 3 |
Schlagwörter | Verjährung, Haftungsbescheid, Änderung, Festsetzungsverjährung, Gesellschaftergeschäftsführer |
Rechtsfrage: | Ablauf der Festsetzungsfrist bei Aufhebung eines Haftungsbescheids gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer im Klageverfahren: Durfte das FA keinen neuen Haftungsbescheid gegen den alleinigen Gesellschafter-Geschäftsführer erlassen, nachdem die Klage gegen den ursprünglichen Haftungsbescheid sich in der Hauptsache erledigt hatte, weil im Zeitpunkt des Erlasses des nunmehr angefochtenen Haftungsbescheids die Festsetzungsverjährung eingetreten war? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 22.05.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 1318/00 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2003 S. 1442 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 03 40 21 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.10.2004 |
Erledigungs-Az: | VII R 77/03 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 04 81 |