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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 50/11 (BFH)
§§: EStG § 64 Abs. 2 Satz 1, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 68 Abs. 1 Buchst. a
Schlagwörter Kindergeld, Wohnort, Ausland
Rechtsfrage: 1. Hat ein in Deutschland selbständig tätiger italienischer Staatsangehöriger, dessen Kinder im Haushalt der erwerbstätigen Kindsmutter in Italien leben, Anspruch auf Kindergeld? - 2. Ist der Anspruch des Vaters auf Kindergeld vorrangig, wenn der Kindergeldanspruch durch eine Beschäftigung in Deutschland ausgelöst wird und der Anspruch der Kindsmutter auf italienische Familienleistungen dagegen nur durch deren Wohnort nach den Regelungen des Art. 68 der VO (EG) Nr. 883/2004 bestünde? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 21.11.2011
Vorinstanz/AZ: 5 K 2527/10
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 12 02 23
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2016
Erledigungs-Az: V R 50/11 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Das Verfahren V R 50/11 ruht gemäß Beschluss vom 23.9.2014 bis zur Entscheidung des EuGH in dem Verfahren Rs C-378/14, Trapkowski (Vorlagebeschluss vom 8.5.2014 III R 17/13 = SIS 14 20 92). -- Nach der EuGH-Entscheidung Trapkowski vom 22.10.2015 C-378/14, EU:C:2015:720 = SIS 15 28 09 ist das Verfahren V R 50/11 wieder aufgenommen worden. -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 25 65