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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 54/13 (BFH) |
§§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4, EStG § 9 Abs. 2 |
Schlagwörter | Flughafen, Regelmäßige Arbeitsstätte, Auswärtstätigkeit, Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Werbungskosten, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit |
Rechtsfrage: | Unterhält die Kabinenchefin einer Fluglinie am Heimatflughafen keine regelmäßige Arbeitsstätte i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 EStG, weil der Schwerpunkt ihrer Arbeitsleistung im Flugzeug, in ihrem häuslichen Arbeitszimmer sowie an anderen Flughäfen liegt, dem Aufenthalt am Heimatflughafen keine wesentliche Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung zukommt und sie somit einer Auswärtstätigkeit nachgeht? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 02.07.2013 |
Vorinstanz/AZ: | 11 K 4527/11 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 13 24 17 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 26.02.2014 |
Erledigungs-Az: | VI R 54/13 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 14 18 96 |