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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 90/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a
Schlagwörter Kindergeld, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag, Beendigung, Berufsausbildung
Rechtsfrage: Endet eine (Berufsfach)-Schulausbildung bereits mit Ablegung der nicht bestandenen Abschlussprüfung am 19. 6. oder erst mit der erfolgreichen Nachprüfung am 14.8. des Streitjahres, weil das Kind erst zu diesem Zeitpunkt einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung befähigt? Sind die bis dahin erzielten Einkünfte aus einer noch im Juni eingegangenen, nicht berufsbezogenen Vollzeiterwerbstätigkeit in die Einkünfteermittlung einzubeziehen sind? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 24.08.2001
Vorinstanz/AZ: 2 K 334/00 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1560
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 82 56
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 19.02.2002
Erledigungs-Az: VIII R 90/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 86 23