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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 11/16 (BFH) |
§§: | EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, AO § 146 Abs. 1 Satz 2 |
Schlagwörter | Automaten, Kassenbuchführung, Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, Schätzung, Franchising, Wesentliche Betriebsgrundlage, Veräußerungsgewinn |
Rechtsfrage: | Handelt es sich bei Geldspeichern von Automaten um "Kassen" i.S. des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO und können die Grundsätze, die von der Rechtsprechung zu "Kassen" für die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung entwickelt wurden, auch auf die Geldspeicher von Automaten angewandt werden? - Kann eine Schätzung dem Grunde nach ausschließlich mit formellen Fehlern begründet werden oder ist es Sache der Steuerbehörden, dem Steuerpflichtigen materielle Fehler der Buchhaltung z.B. in Form einer Geldverkehrsrechnung nachzuweisen, um die Ordnungsmäßigkeit der Buchhaltung zu widerlegen und zu einer Zuschätzung zu kommen? - Sind bei einem Verkauf eines Geschäftsbetriebs unter dem zeitgleichen Abschluss eines Franchisevertrages zwischen dem Verkäufer als Franchisegeber und dem Käufer als Franchisenehmer alle "wesentlichen Betriebsgrundlagen" des Geschäftsbetriebes verkauft und ist ein aus dem Verkauf resultierender Veräußerungsgewinn ein steuerbegünstigter nicht gewerbesteuerpflichtiger Veräußerungsgewinn i.S. des § 16 EStG oder handelt es sich hier um einen "laufenden Gewinn" i.S. des § 15 EStG, der auch der Gewerbesteuer unterliegt? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 20.05.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 553/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 09 60 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.03.2017 |
Erledigungs-Az: | X R 11/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 14 48 |