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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 32/04 |
§§: | EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 |
Schlagwörter | Sanierungsgeld, Umlage, Deckungslücke, Betriebliche Altersversorgung, Arbeitslohn |
Rechtsfrage: | Abgrenzung Sanierungsgelder von Umlagezahlungen an betriebliche Altersversorgungskassen bei Systemumstellung und Schließung des bisherigen Finanzierungssystems: Sind Ausgleichsbeiträge (Sanierungsgelder) des Arbeitgebers, die der durch die Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom Umlage-Abschnittdeckungsverfahren zur kapitaldeckenden Beitragsfinanzierung bedingten Schließung von Deckungslücken dienen, bei den (aktiven) Arbeitnehmern steuerpflichtiger Arbeitslohn, wenn diese durch die Zahlung weder einen individuellen Vorteil noch einen leistungsgerechten oder sonstigen Vermögenszuwachs erlangen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 03.06.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 802/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2004 S. 1522 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 31 97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.09.2005 |
Erledigungs-Az: | VI R 32/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 05 44 59 |