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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 35/05 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 6 |
Schlagwörter | Einkünfteerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Eigentumswohnung, Liebhaberei, Befristete Vermietung |
Rechtsfrage: | Einkünfteerzielungsabsicht bei Festhalten an Immobilie zur Vermeidung eines Veräußerungsverlustes: Stellt das Festhalten an einem Objekt (hier: nur Verluste abwerfende möblierte Zwei-Zimmer-Eigentumswohnung - befristete Mietverhältnisse - häufiger Mieterwechsel), das nach der Prognose keinen Totalgewinn/-überschuss erwarten lässt, um die Realisierung eines einkommensteuerlich unerheblichen Veräußerungsverlustes zu vermeiden, einen ausreichenden privaten Beweggrund dar, um die Einkünfteerzielungsabsicht zu verneinen und damit das Vorliegen einer Liebhaberei bejahen zu können? - Zulassung durch FG - - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Berlin |
Vorinstanz/Datum: | 12.08.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 7 K 4443/01 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1772 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 43 85 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.05.2006 |
Erledigungs-Az: | IX R 35/05 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 06 34 02 |