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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 91/97 |
§§: | EStG § 10 e Abs. 6, EStG § 9 Abs. 1 Nr. 5 |
Schlagwörter | Wohneigentumsförderung, Vorkosten, Werbungskosten, Doppelte Haushaltsführung |
Rechtsfrage: | Verhältnis Werbungskostenabzug zu § 10 e EStG: Ist der Vorkostenabzug für eine 1992 erworbene und vom Kläger ab deren Fertigstellung (April 1994) während seiner berufsbedingten auswärtigen Tätigkeit genutzte Eigentumswohnung deshalb ausgeschlossen, weil er in den Streitjahren 1992/93 und für die Zeit bis zum Bezug der Wohnung Aufwendungen als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung geltend gemacht hat? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | Hessisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 14.05.1997 |
Vorinstanz/AZ: | 13 K 734/95 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.07.2000 |
Erledigungs-Az: | X R 91/97 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 00 12 23 |