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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 48/07 (BFH)
§§: EStG § 4 Abs. 4, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 a, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5
Schlagwörter Doppelte Haushaltsführung, Zweitwohnung, Angemessenheit, Notwendigkeit
Rechtsfrage: Höhe der abziehbaren Mehraufwendungen für eine Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung bei den Sonderbetriebsausgaben eines Rechtsanwalts einer Sozietät: Sind die notwendigen und angemessenen Mehraufwendungen auf eine 60 qm große Zweitwohnung beschränkt? Ist beim Betriebsausgabenabzug nach § 4 Abs. 4 i.V.m. Abs. 5 EStG (anders als in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG) eine Beschränkung auf "notwendige" Mehraufwendungen überhaupt vorgesehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 27.06.2007
Vorinstanz/AZ: 1 K 621/05
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 1939
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 29 73
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.03.2010
Erledigungs-Az: VIII R 48/07 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 10 21 18