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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 81/98 |
§§: | FGO § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, FGO § 110 Abs. 1 Satz 1, AO 1977 § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a J: 1991 |
Schlagwörter | Bindung, Festsetzungsfrist, Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuerjahreserklärung, Entstehung, Veräußerung, Erbbaurecht |
Rechtsfrage: | Welche Vorgänge unterliegen der Bindungsregelung des § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 FGO bzw. des § 110 Abs. 1 Satz 1 FGO? Ist für die Berechnung der Festsetzungsverjährungsfrist auf die Abgabe der Voranmeldungen oder der Jahreserklärung abzustellen? Wann entsteht die Steuer bei Veräußerung eines Erbbaurechts? - Zulassung durch FG |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 12.08.1998 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 8184/97 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.11.1999 |
Erledigungs-Az: | V R 81/98 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet - ohne Begründung |