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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-409/14 (EuGH)
§§: KN Unterpos. 2401 1035, NN Unterpos. 2403 1090, Richtlinie 2008/118/EG Art. 4 Nr. 6, Richtlinie 2008/118/EG Art. 2 Buchst. b, Richtlinie 2008/118/EG Art. 4 Nr. 8, Richtlinie 2008/118/EG Art. 38, VO (EU) Nr. 861/2010, VO (EWG) Nr. 2658/87
Schlagwörter EG, EU, Zoll, Kapital, Tarifierung, Tabak, Zolltarif, Einfuhr, Ungarn, Nichterhebungsverfahren
Rechtsfrage: 1. Ist die Produktbeschreibung der Zollware, die der Bezeichnung "'light-air-cured' Tabak" gemäß dem KN-Code 2401 10 35 in Kapitel 24 ("TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSSATZSTOFFE") des Anhangs I der VO (EU) Nr. 861/2010 der Kommission vom 5.10.2010 zur Änderung von Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif entspricht, dahin auszulegen, dass sie nur luftgetrockneten nicht entrippten Tabak erfasst, - der die ganzen Blätter der Tabakpflanze enthält, - weder geschnitten noch gepresst oder kompaktiert ist, - der neben der Lufttrocknung als einer Art der "Verarbeitung" des "light-air-cured" Tabaks i.S. des KN-Codes [2401 10] 35 eine andere Verarbeitung (beispielsweise durch Abtrennen der Stiele, Zerschneiden oder Kompaktieren der Blätter) nicht zulässt, - der nicht zum Rauchen geeignet ist? - 2. Ist der Begriff "zollrechtliches Nichterhebungsverfahren" i.S. von Art. 4 Nr. 6 RL 2008/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der RL 92/12/EWG dahin auszulegen, dass er eine Zollware (verbrauchsteuerpflichtige Ware) erfasst, wenn sie sich im externen Versand, in vorübergehender Verwahrung oder in einem Zolllager befand und in den Warenbegleitdokumenten die Tarifposition zwar falsch bezeichnet war (KN 2401 10 35 statt KN 2403 10 9000), aber das einschlägige Kapitel (Kapitel 24 - Tabak) zutreffend angegeben war und alle weiteren Angaben in ihren Begleitdokumenten (Containernummer, Menge, Nettogewicht) aber korrekt waren und die Verschlüsse nicht aufgebrochen wurden? - (Das heißt, kann die Unterstellung einer bestimmten Ware unter das zollrechtliche Nichterhebungsverfahren dann in Frage gestellt werden, wenn in ihren Begleitdokumenten das Kapitel des Gemeinsamen Zolltarifs zutreffend, die konkrete Tarifposition hingegen unzutreffend angegeben ist?) - 3. Sind die Begriffe "Einfuhr" i.S. von Art. 2 Buchst. b RL 2008/118/EG und "Einfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren" i.S. von Art. 4 Nr. 8 derselben Richtlinie dahin auszulegen, dass sie auch den Fall erfassen, dass die Tarifposition der tatsächlichen Ware, die sich im externen Versandverfahren befindet, und die Tarifposition, die in den Warenbegleitdokumenten angegeben ist, voneinander abweichen, aber sowohl die Bezeichnung des Kapitels (im vorliegenden Fall Kapitel 24 - Tabak) identisch ist als auch abgesehen von der vorgenannten Abweichung die Menge und das Nettogewicht der tatsächlichen Ware mit den Angaben in den Warenbegleitdokumenten übereinstimmen? - 4. Stellt der Umstand, dass bei der Überführung einer Ware in ein Nichterhebungsverfahren im Warenbegleitdokument ein nach Anhang I der VO (EWG) Nr. 2658/87 in der durch die VO (EU) Nr. 861/2010 geänderten Fassung unzutreffender KN-Code angegeben ist, eine Unregelmäßigkeit i.S. von Art. 38 RL 2008/118/EG dar?
Vorinstanz: Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 439 S. 16
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 08.09.2016
Erledigungs-Az: Rs C-409/14
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 19 38