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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-424/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 213 Abs. 1, Richtlinie 2006/112/EG Art. 214 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Steuerbefreiung, Ungarn, Ausschluss, Optionsrecht
Rechtsfrage: 1. Ist die ungarische nationale Praxis, wonach von einer Privatperson, die - innerhalb der Grenzen der subjektiven Umsatzsteuerbefreiung - keine steuerpflichtige Tätigkeit ausüben möchte, eine ordnungsgemäße Anmeldung verlangt wird, mit der Anzeigepflicht nach Art. 213 Abs. 1 und Art. 214 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie vereinbar? - 2. Darf die Steuerbehörde anlässlich einer nachträglichen Prüfung das Unterlassen der Anmeldung bei subjektiver Steuerfreiheit ahnden? - 3. Darf die Steuerbehörde anlässlich einer nachträglichen Prüfung das Optionsrecht einer Privatperson übergehen und unter Außerachtlassung des Grundsatzes des fairen Verfahrens die Möglichkeit zur Wahl subjektiver Steuerfreiheit ausschließen?
Vorinstanz: Szekszárdi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 439 S. 21
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 30.09.2015
Erledigungs-Az: Rs C-424/14