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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 56/10 (BFH) |
§§: | EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. b, EStG § 9 Abs. 5 |
Schlagwörter | Büro, Arbeitszimmer, Immobilie, Vermietung |
Rechtsfrage: | Büro für Immobilienverwaltung als außerhäusliches Arbeitszimmer: Sind Aufwendungen für einen im eigengenutzten Zweifamilienhaus der Kläger befindlichen Büroraum, dessen Verbindung zu den Privaträumen der Kläger abgeteilt worden ist und der über einen eigenen Zugang als Büro für Immobilienverwaltung (mehr als 50 Mietverhältnisse) verfügt, in voller Höhe oder nur in der für häusliches Arbeitszimmer geltenden Höhe (hier: § 4 Abs. 5 Nr. 6 b EStG 2002) als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar? Begriff "außerhäusliches Arbeitszimmer"? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 09.09.2010 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 944/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 10 36 96 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 20.06.2012 |
Erledigungs-Az: | IX R 56/10 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 12 27 23 |