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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-423/14 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 73 bis 79
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Abgabe, Gas, Entgelt, Endverbraucher, Bemessungsgrundlage, Portugal, Abwälzung
Rechtsfrage: 1. Läuft es dem Unionsrecht und insbesondere Art. 78 Buchst. a RL 2006/112/EG zuwider, wenn die von der Gas vertreibenden Einrichtung gezahlte TOS (Abgabe für die Belegung des Unterbodens) ohne irgendwelche Aufschläge und als im Verhältnis zum für das verbrauchte Gas gezahlten Preis eigenständiger Posten, d.h., ohne in diesen Preis einbezogen zu werden, auf den Endverbraucher umgewälzt wird? Sollte diese erste Frage verneint werden, ist ferner die zweite Frage zu stellen: - 2. Läuft es dem Unionsrecht und insbesondere den Art. 73 bis 79 RL 2006/112/EG zuwider, wenn die von der Gas vertreibenden Einrichtung gezahlte TOS bei ihrer Umwälzung auf den Endverbraucher ohne irgendwelche Aufschläge und als im Verhältnis zum für das verbrauchte Gas gezahlten Preis eigenständiger Posten als nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehender Betrag angesehen wird?
Vorinstanz: Supremo Tribunal Administrativo (Portugal)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2014 Nr. C 439 S. 20
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache