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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IV R 46/07 (BFH) |
§§: | FGO § 48, AO § 174 Abs. 3, AO § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, EStG § 15 Abs. 3 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1 |
Schlagwörter | Klagebefugnis, Vollbeendigung, Änderung, Gewerblich geprägte Personengesellschaft, Entnahmegewinn |
Rechtsfrage: | 1. Ist eine Vollbeendigung der Personengesellschaft während des Klageverfahrens eingetreten und eine Auslegung der vom zur Vertretung berufenen Geschäftsführer eingelegten Klage gegen den Feststellungsbescheid erforderlich? - 2. Kann ein bestandskräftiger Feststellungsbescheid nach § 174 Abs. 3 AO geändert werden, wenn das FA einen Entnahmegewinn steuerlich nicht berücksichtigt hat, weil es von einer gewerblichen Prägung der Einkünfte einer GbR mbH ausgegangen ist und sich diese Rechtsauffassung aufgrund des BGH-Urteils vom 27.9.1999 II ZR 371/98 (BGHZ 142 S. 315) nachträglich als unrichtig herausstellt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 23.07.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 410/03 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2008 S. 16 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 29 66 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 14.01.2010 |
Erledigungs-Az: | IV R 46/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 10 15 09 |