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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 99/02
§§: AO 1977 § 179 Abs. 3, EStG § 32 c, AO 1977 § 164, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
Schlagwörter Ergänzungsbescheid, Feststellung, Tarifbegrenzung, Vorbehalt der Nachprüfung
Rechtsfrage: Ist die Erteilung eines Ergänzungsbescheids gemäß § 179 Abs. 3 AO 1977 mit der Feststellung, die gewerblichen Einkünfte i.S. des § 32 c EStG betragen 0 DM (Euro), zulässig, wenn im ursprünglichen -unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden- Feststellungsbescheid die gewerblichen Einkünfte der Gesellschafter als solche ausgewiesen sind, die der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegen, obwohl die Voraussetzungen für diese Vergünstigung unstreitig nicht vorliegen, nach einer Außenprüfung ein den Vorbehalt der Nachprüfung aufhebender geänderter Feststellungsbescheid ergeht, der bestandskräftig wird und keinen Vermerk enthält, wonach die Gewinnanteile der Tarifbegrenzung nach § 32 c EStG unterliegen, die Veranlagungsfinanzämter aber gleichwohl fälschlicherweise die Tarifbegünstigung berücksichtigen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 16.10.2002
Vorinstanz/AZ: 1 K 2247/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 03 12 76
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 06.12.2005
Erledigungs-Az: VIII R 99/02 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 06 20 77