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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I B 151/01
§§: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2
Schlagwörter Verdeckten Gewinnausschüttung, Gewinntantieme, Tantieme, Steuerbilanz, Nichtigkeit, Bilanzberichtigung
Rechtsfrage: Gewinntantieme des beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH als verdeckte Gewinnausschüttung, wenn die Tantieme auf der zuerst aufgestellten nichtigen Steuerbilanz beruht und nicht nach Erstellung der berichtigten Bilanz angepasst wird, weil die Tantiemevereinbarung einen Ermessensspielraum einräumt und es damit an einer von vornherein getroffenen klaren und eindeutigen Vereinbarung fehlt?
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 26.09.2001
Vorinstanz/AZ: 7 K 1646/96
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.08.2002
Erledigungs-Az: I B 151/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 06 71