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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VIII R 4/97 | 
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 10d Satz 2, EStG § 21 Abs. 2 | 
| Schlagwörter | Umwidmung, Darlehen, Schuldzinsen, Nachweis, Wertpapier, Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung | 
| Rechtsfrage: | 1. Abziehbarkeit von Schuldzinsen für ein Darlehen , das nach Veräußerung eines Mietwohngrundstücks zum Erwerb von Wertpapieren umgewidmet wurde: Ist der Nachweis, welche Wertpapiere im einzelnen mit dem umgewidmeten Kredit finanziert worden sind, ausreichend erbracht ? 2. Liegt in der Wohnraumüberlassung ein steuerrechtlich anzuerkennendes Vermietungsverhältnis vor: Abziehbarkeit von Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung? 3. § 10d EStG als eigenständige Korrekturvorschrift. - Zulassung durch FG | 
| Vorinstanz: | FG Düsseldorf | 
| Vorinstanz/Datum: | 07.10.1996 | 
| Vorinstanz/AZ: | 17 K 6241/91 E | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 01.09.1998 | 
| Erledigungs-Az: | VIII R 4/97 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 98 51 28 | 
