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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 38/02
§§: EStG § 15 a Abs. 4 Satz 1, EStG § 15 a Abs. 1, EStG § 15 a Abs. 2, AO 1977 § 182 Abs. 1, AO 1977 § 171 Abs. 1
Schlagwörter Verlustausgleich, Kommanditist, Verrechenbarer Verlust, Offene Handelsgesellschaft, Haftungsbeschränkung
Rechtsfrage: Wandeln sich die für den Kommanditisten zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nach § 15 a Abs. 4 EStG als nur verrechenbar festgestellten Verluste aufgrund eines Rechtsformwechsels von der KG zur OHG und des "Wechsels" des Kommanditisten zum unbeschränkt haftenden Komplementär nunmehr im laufenden Wirtschaftsjahr in sofort voll ausgleichsfähige Verluste? Steht die Bindungswirkung des bestandskräftig gewordenen Bescheids des Vorjahres (Grundlagenbescheid), in dem die Verluste als nur verrechenbar beurteilt wurden, einem Abzug als sofort ausgleichsfähige Verluste entgegen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 20.03.2002
Vorinstanz/AZ: 10 K 3545/99
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 88 90
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.10.2003
Erledigungs-Az: VIII R 38/02
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 52 10