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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 70/97
§§: UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 J: 1980, UStG § 10 Abs. 1 J: 1980, AO 1977 § 169, AO 1977 § 171 Abs. 4, Richtlinie 77/388/EWG Art. 6, GG Art. 74 Nr. 22
Schlagwörter Festsetzungsverjährung, Prüfungsanordnung, Zuschuß, Leistungsaustausch, Gegenleistung, Parkplatz
Rechtsfrage: 1. Greift die Ablaufhemmung, wenn die Prüfungsanordnung nicht die Gesellschaft (Unternehmer), sondern die einzelnen Gesellschafter als Inhaltsadressaten ausweist? - 2. Sind aus Stellplatzablösungsbeträgen stammende Zahlungen einer Stadt im Zusammenhang mit der Errichtung eines Parkhauses echte Zuschüsse oder erfolgen die Zahlungen im Rahmen eines Leistungsaustausches? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 25.04.1997
Vorinstanz/AZ: 3 K 3214/94
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 14.01.1999
Erledigungs-Az: V R 70/97 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet/ ohne Begründung
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 98 58 19