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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-274/15 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Richtlinie 2006/112/EG Art. Art. 132 Abs. 1 Buchst. f, Richtlinie 2006/112/EG Art. 1 Abs. 2, Richtlinie 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 178 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 14 Abs. 2 Buchst. c, Richtlinie 2006/112/EG Art. 28
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Luxemburg, Steuerbefreiung, Dienstleistung, Zusammenschluss, Personen, Mitglieder
Rechtsfrage: Hat das Großherzogtum Luxemburg, indem es das Mehrwertsteuersystem für selbstständige Zusammenschlüsse von Personen, wie in Art. 44 Abs. 1 Buchst. y des Gesetzes vom 12.2.1979 über die Mehrwertsteuer, den Art. 1 bis 4 der Großherzoglichen VO vom 21.1.2004 über die Mehrwertsteuerbefreiung für Dienstleistungen, die von selbstständigen Zusammenschlüssen von Personen gegenüber ihren Mitgliedern erbracht werden, dem Verwaltungsrundschreiben Nr. 707 vom 29.1.2004, soweit es die Art. 1 bis 4 der Großherzoglichen VO betrifft, und dem Schreiben vom 18.12.2008 der im Comité d'Observation des Marchés (Cobma [Ausschuss für Marktbeobachtung]) tätigen Arbeitsgruppe in Abstimmung mit der Administration de l'Enregistrement et des Domaines [Steuerverwaltung] definiert, vorgesehen hat, gegen seine Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere gegen Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Art. 132 Abs. 1 Buchst. f, Art. 1 Abs. 2 Unterabs. 2, Art. 168 Buchst. a, Art. 178 Buchst. a sowie Art. 14 Abs. 2 Buchst. c und Art. 28 dieser RL, verstoßen?
Vorinstanz: Kommission ./. Luxemburg
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 270 S. 17
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 04.05.2017
Erledigungs-Az: Rs C-274/15
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 17 10 09