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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | VI R 15/11 (BFH) | 
| §§: | EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 12 Nr. 5, EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 10 Abs. 1, GG | 
| Schlagwörter | Erststudium, Werbungskosten, Verfassungswidrigkeit, Gleichheit, Nettoprinzip, Rückwirkungsverbot | 
| Rechtsfrage: | Sind Aufwendungen für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium nicht als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar und unterliegen sie insoweit dem Abzugsverbot des § 12 Nr. 5 EStG? Ist § 12 Nr. 5 EStG verfassungswidrig (insbesondere Verstoß gegen den Gleichheitssatz)? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | FG Münster | 
| Vorinstanz/Datum: | 24.02.2011 | 
| Vorinstanz/AZ: | 11 K 4489/09 F | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 11 21 65 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 15.09.2011 | 
| Erledigungs-Az: | VI R 15/11 (NV) | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 11 38 85 | 
