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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 46/95
§§: EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2
Schlagwörter wesentliche Betriebsgrundlage, Sonderbetriebsvermögen, Betriebsaufspaltung
Rechtsfrage: Gehört das Grundstück des Klägers zum Sonderbetriebsvermögen der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) und daher die Mieteinkünfte zum gewerblichen Gewinn der GbR? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 01.06.1995
Vorinstanz/AZ: 10 K 6700/91 F
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 13.10.1998
Erledigungs-Az: VIII R 46/95
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 06 30