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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 62/06 |
§§: | AO § 153 Abs. 1 Satz 1, AO § 370 Abs. 1, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 171 Abs. 9 |
Schlagwörter | Berichtigung, Steuererklärung, Steuerhinterziehung, Festsetzungsverjährung |
Rechtsfrage: | Steuerhinterziehung durch Unterlassen trotz Anzeige an ein unzuständiges FA? Verlängert sich die Festsetzungsfrist auf 10 Jahre, wenn der Steuerpflichtige vom Arbeitgeber erst 1999 über die mögliche Steuerpflicht des ihm in den Jahren 1994 und 1995 zugeflossenen geldwerten Vorteils aus der Ausübung von Aktienoptionen unterrichtet wird und er der sich daraus ergebenden Verpflichtung zur unverzüglichen Anzeige und Richtigstellung seiner ursprünglichen Steuererklärungen nicht nachkommt, sondern lediglich der Arbeitgeber unter Berufung auf § 41 c Abs. 4 i.V.m. § 42 d Abs. 2 EStG den Sachverhalt dem Betriebsstätten-FA anzeigt und dieses die Berichtigungserklärung nicht rechtzeitig vor Ablauf der Festsetzungsfrist an das Veranlagungsfinanzamt weiterleitet? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 06.09.2006 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 55/06 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2007 S. 161 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 01 10 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 28.02.2008 |
Erledigungs-Az: | VI R 62/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 18 27 |