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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 37/13 (BFH)
§§: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 5, FGO § 40
Schlagwörter Teilwertabschreibung, Verdeckte Einlage, Bürgschaftsverpflichtung, Schuldzinsen, Rechtsschutzbedürfnis
Rechtsfrage: 1. Anerkennung einer Teilwertabschreibung im Streitjahr 2001 für eine im Jahr 2000 abgetretene Forderung im Rahmen verbundener Unternehmen aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung oder verdeckte Einlage (wertlose Forderung) des (Besitz-)Einzelunternehmens des Klägers in die Betriebs-GmbH? Zuordnung der Forderung zum Betriebsvermögen oder Privatvermögen? Erhöhte Bestandskraft durch vorangegangene Außenprüfung und gesetzeswidrige Nachholung einer verdeckten Einlage nach einer betriebsnahen Veranlagung? - 2. Rechtsschutzbedürfnis bei Teileinspruchsentscheidung - Berücksichtigung der im Zusammenhang mit dem Erwerb der Forderung entstandenen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb statt bei den Kapitaleinkünften (Wegfall des Sparerfreibetrags)? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG München
Vorinstanz/Datum: 06.12.2012
Vorinstanz/AZ: 5 K 4097/09
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 13 29 27
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.07.2015
Erledigungs-Az: X R 37/13 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 16 04 92