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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VI R 18/00
§§: EStG § 32 Abs 4 S 2, EStG § 63 Abs 1 S 2
Schlagwörter Kindergeld, Volljährigkeit, Einkünfte und Bezüge, Grenzbetrag
Rechtsfrage: Ist der Grenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres eines in Berufsausbildung stehenden Kindes in voller Höhe (12.000 DM) oder nur mit dem auf diesen Zeitraum ermäßigten Betrag zu berücksichtigen? Ist Arbeitslohn, der wie das Urlaubs- oder Weihnachtsgeld als nicht laufender Arbeitslohn gezahlt wird, anteilmäßig auf das gesamte Kalenderjahr aufzuteilen, oder mit seinem vollen Betrag dem Zuflusszeitraum zuzurechnen? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Baden-Württemberg
Vorinstanz/Datum: 23.11.1999
Vorinstanz/AZ: 11 K 288/98
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 75 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 23.08.2000
Erledigungs-Az: VI R 18/00 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision zurückgenommen