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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-146/19 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 9 Abs. 2, RL 2006/112/EG (MwStSystRL) Art. 9 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage, Insolvenz
Rechtsfrage: 1. Kann Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie dahin ausgelegt werden, dass er eine Ausnahme vom Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer auch im Fall der endgültigen Nichtbezahlung zulässt, wenn diese endgültige Nichtbezahlung die Folge der Unterlassung eines dem Steuerpflichtigen obliegenden Verhaltens war, z.B. wie in der vorliegenden Rechtssache die Unterlassung der Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren gegen seinen Schuldner? - 2. Wenn eine solche Ausnahme vom Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage für die Mehrwertsteuer zulässig ist, besteht dessen ungeachtet ein Recht auf Verminderung der Bemessungsgrundlage wegen Nichtbezahlung, wenn der Steuerpflichtige beweist, dass die Forderungen auch dann nicht beglichen worden wären, wenn er sie im Insolvenzverfahren angemeldet hätte, oder dass für seine Unterlassung sachliche Gründe bestanden? - 3. Hat Art. 90 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie auch dann unmittelbare Wirkung, wenn der Gesetzgeber des Mitgliedstaats den Rahmen der zulässigen Regelung der in Art. 90 Abs. 2 der Mehrwertsteuerrichtlinie festgelegten Ausnahmen überschritten hat?
Vorinstanz: Vrhovno sodisèe Republike Slovenije (Slowenien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2019 Nr. C 148 S. 27
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 11.06.2020
Erledigungs-Az: Rs C-146/19
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 06 82