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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs T-679/16 (EuG)
§§: AEUV Art. 107 Abs. 1, AEUV Art. 108, VO (EG) Nr. 659/1999
Schlagwörter EG, EU, Spanien, Beihilfe, Körperschaftsteuer, Nichtigkeit, Fußballverein
Rechtsfrage: Klage des Athletic Club (Bilbao, Spanien) gegen die Europäische Kommission: Der Kläger beantragt, Art. 1 des Beschlusses C (2016) 4046 endg. der Kommission vom 4.7.2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären, soweit er den Athletic Club betrifft; - die Art. 4 und 5 des Beschlusses C (2016) 4046 endg. der Kommission vom 4.7.2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären, soweit die Rückerstattung der dem Athletic Club angeblich gewährten Beihilfe und die Aufhebung der Körperschaftsteuerregelung für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, nach der der Athletic Club veranlagt wurde, angeordnet wird; - der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.
Vorinstanz: Athletic Club (Bilbao) ./. Kommission
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2016 Nr. C 419 S. 56
Erledigendes Gericht: EuG
Erledigungs-Datum: 26.02.2019
Erledigungs-Az: Rs T-679/16