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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: V R 19/19 (BFH)
§§: InsO § 270 a, InsO § 270 Abs. 1 Satz 2, InsO § 55 Abs. 4
Schlagwörter Masseverbindlichkeit, Forderungen
Rechtsfrage: 1. Reicht es für die Begründung von Masseverbindlichkeiten nach § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 55 Abs. 4 InsO aus, dass der vorläufig eigenverwaltende Schuldner - vergleichbar dem vorläufigen Insolvenzverwalter - während des Eröffnungsverfahrens Forderungen einzieht und hierdurch Steuern begründet werden? - 2. Ist der Schuldner im Rahmen des Verfahrens der vorläufigen Eigenverwaltung nach § 270 a InsO mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter i.S.v. § 55 Abs. 4 InsO rechtlich vergleichbar und damit entsprechend auf die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270 a InsO anwendbar? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 11.04.2019
Vorinstanz/AZ: 12 K 2583/17
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 17 34
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 07.05.2020
Erledigungs-Az: V R 19/19 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 20 09 21