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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 45/01 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 a, EStG § 63 Abs. 1 S. 2 |
Schlagwörter | Kindergeld, Berufsausbildung, Offizieranwärter, Soldat |
Rechtsfrage: | Befindet sich ein als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr eingestellter Offizieranwärter kindergeldrechtlich in Berufsausbildung, weil nach §§ 18, 19 Soldatenlaufbahnverordnung die Offizierausbildung erst mit der Ernennung zum Leutnant endet oder übt er bereits einen Beruf aus, weil er als Soldat auf Zeit eine berufliche Stellung erreicht hat, die andere Kinder als Lebensunterhalt sichernde Dauerstellung innehaben? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 12.01.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 14 K 6472/98 Kg |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 76 44 |
Erledigungs-Vermerk: | Abgabe an VIII. Senat - neues Aktenzeichen: VIII R 58/01 - erledigt durch BFH-Urteil vom 16.4.2002 - VIII R 58/01 |