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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 42/18 (BFH) |
§§: | ErbStG § 5 Abs. 1 Satz 1, BGB § 1374 Abs. 2 |
Schlagwörter | Erbschaftsteuer, Zugewinnausgleich, Pflichtteil |
Rechtsfrage: | Wie ist die Vorschrift des § 1374 Abs. 2 BGB im Rahmen des § 5 Abs. 1 Satz 1 ErbStG auszulegen? Ist für die Berechnung der nicht der Erbschaftsteuer unterliegenden fiktiven Zugewinnausgleichsforderung dem Anfangsvermögen der Erblasserin ein zu Lebzeiten geltend gemachter aber letztlich nicht erfüllter Pflichtteil der Erblasserin (gegenüber den Erben der vorverstorbenen Mutter) nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 17.10.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 1948/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 20 23 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 22.07.2020 |
Erledigungs-Az: | II R 42/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils - Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 20 21 34 |