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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VII R 50/03
§§: AO 1977 § 69, AO 1977 § 35, EStG § 41 a, VglO § 59
Schlagwörter Geschäftsführerhaftung, Lohnsteuerhaftung, Lohnsteuerabführung, Fälligkeit
Rechtsfrage: Scheidet die Inanspruchnahme des alleinigen GmbH-Geschäftsführers aus, da er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der abzuführenden Lohnsteuer aus den erst Ende Oktober 1998 gezahlten Septemberlöhnen (10. November 1998 wegen verspäteter Gehaltszahlung - vgl. VII R 13/96 im BStBl II 1993, 471--?; Anmeldung erfolgte aber für September 1998) wegen des Vergleichsantrags und den angeordneten Verfügungsbeschränkungen nach § 59 VglO nicht mehr befugt war, über Mittel der GmbH zu verfügen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Köln
Vorinstanz/Datum: 18.06.2003
Vorinstanz/AZ: 4 K 2106/01
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 04 13 48
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.08.2004
Erledigungs-Az: VII R 50/03
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 41 16