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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 4/02 |
§§: | BewG § 106 Abs. 1, BewG § 106 Abs. 3, BewG § 21 Abs. 2, BewG § 109 Abs. 1 |
Schlagwörter | Bewertungsstichtag, Feststellungszeitpunkt, Kapitalgesellschaft, Abweichendes Wirtschaftsjahr, Vermögensaufstellung, Steuerbilanz |
Rechtsfrage: | Sind ab dem 1. Januar 1993 bei der Ermittlung des Einheitswerts des Betriebsvermögens einer Kapitalgesellschaft mit abweichendem Wirtschaftsjahr grundsätzlich die Steuerbilanzwerte zu übernehmen (§ 109 Abs. 1 BewG) oder sind die Werte der Vermögensaufstellung auf den 31. Dezember anzusetzen? Ist mit Inkrafttreten des § 109 Abs. 1 BewG am 1. Januar 1993 die Vorschrift des § 106 Abs. 3 BewG bedeutungslos geworden? - Zulassung durch FG - |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 11.12.2001 |
Vorinstanz/AZ: | 8 K 4759/01 BB |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 02 72 13 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 21.01.2004 |
Erledigungs-Az: | II R 4/02 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 04 22 57 |