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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | Rs C-225/18 (EuGH) |
§§: | RL 2006/112/EG Art. 168, RL 77/288/EWG Art. 17 Abs. 6 |
Schlagwörter | EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Beherbergungsleistungen, Gastronomieleistungen, Personenbeförderung, Erstattung |
Rechtsfrage: | Ist mit Art. 168 der Richtlinie 2006/112/EG sowie den Grundsätzen der Neutralität und der Verhältnismäßigkeit eine Regelung wie die des Art. 88 Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 11.3.2004 über die Steuer auf Gegenstände und Dienstleistungen (Ustawa o podatku od towarów i uslug, Dz. U. 2011, Nr 177, Pos. 1054 mit späteren Änderungen, derzeit Dz. U. 2017, Pos. 1221 mit späteren Änderungen) vereinbar, wonach die vom Steuerpflichtigen erworbenen Beherbergungs- und Gastronomieleistungen, mit Ausnahme des Erwerbs von Fertiggerichten für Passagiere durch Steuerpflichtige, die Personenbeförderungsleistungen erbringen, vom Recht auf Vorsteuerabzug bzw. auf Erstattung der Steuerdifferenz ausgeschlossen sind, auch wenn diese Regelungen aufgrund des Art. 17 Abs. 6 Richtlinie 77/388/EWG in das Gesetz eingefügt wurden? |
Vorinstanz: | Naczelny Sad Administracyjny (Polen) |
Vorinstanz/Fundstelle: | ABl EU 2018 Nr. C 231 S. 11 |
Erledigendes Gericht: | EuGH |
Erledigungs-Datum: | 02.05.2019 |
Erledigungs-Az: | Rs C-225/18 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 06 01 |