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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IX R 11/01
§§: EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 52 Abs. 21, AO 1977 § 42
Schlagwörter Angehörige, Vorweggenommene Erbfolge, Dauernde Last, Mietvertrag, Gestaltungsmissbrauch
Rechtsfrage: Hausübergabe gegen dauernde Last und Rückanmietung - Zweifamilienhausübertragung auf Sohn im Wege vorweggenommener Erbfolge gegen Zahlung einer -als dauernde Last i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG zu qualifizierenden und durch Reallast dinglich gesicherten-- monatlichen Geldleistung unter gleichzeitiger Rückanmietung der OG-Wohnung auf 10 Jahre zu einem der dauernden Last entsprechenden Mietzins kein zur Nichtanerkennung des Mietvertrags führender Gestaltungsmissbrauch (zulässige Ausübung eines vom Gesetz eingeräumten Gestaltungswahlrechts und keine Umgehung des in Übertragungsfällen dieser Art üblichen Vorbehaltsnutzungsrechts aus Steuersparmotiven)? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 13.12.2000
Vorinstanz/AZ: 13 K 6776/97 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 01 74 14
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2003
Erledigungs-Az: IX R 11/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 32 93