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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | X R 3/17 (BFH) |
§§: | EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a DBuchst. aa, EStG § 3 Nr. 3 c, GG Art. 3, EStG § 10 Abs. 4 b |
Schlagwörter | Leibrente, Steuerfreiheit, Beitragsrückerstattung, Rechtsanwalt, Ausscheiden, Frist, Gleichheitsgrundsatz, Vorsorgeaufwendungen |
Rechtsfrage: | Kann die Steuerfreiheit der Leistungen nach § 3 Nr. 3 c EStG, die der Kläger als angestellter Rechtsanwalt entrichtet und nach seinem Ausscheiden aus dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte von diesem zurück erhalten hat, davon abhängig gemacht werden, dass der Antrag auf Beitragsrückerstattung - entsprechend dem BMF-Schreiben vom 19.8.2013, BStBl 2013 S. S. 1087, Rz 205 - frühestens 24 Monate nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht gestellt worden ist? Verstößt diese Fristenregelung gegen Art. 3 GG? Mindern Beitragsrückerstattungen - im Falle ihrer Steuerfreiheit - den Sonderausgabenabzug bzw. führen sie zu einem Erstattungsüberhang (§ 10 Abs. 4 b Sätze 2 und 3 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Rheinland-Pfalz |
Vorinstanz/Datum: | 13.12.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 1266/15 |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2017 S. 283 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 01 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 10.10.2017 |
Erledigungs-Az: | X R 3/17 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 17 25 96 |