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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | V R 52/17 (BFH) | 
| §§: | UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, UStG § 25 Abs. 4 | 
| Schlagwörter | Ermäßigter Steuersatz, Vorsteuerabzug, Reiseleistung | 
| Rechtsfrage: | 1. Steht der Klägerin im Zusammenhang mit Umsätzen aus sog. Kaffeefahrten der volle Vorsteuerabzug aus der Beförderung der Teilnehmer der Kaffeefahrten zu und welchem Steuersatz unterliegen die Reiseleistungen? - 2. Ist auf Nahrungsergänzungsmittel, die während der Kaffeefahrten verkauft werden, der ermäßigte Steuersatz anzuwenden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger | 
| Vorinstanz: | Niedersächsisches FG | 
| Vorinstanz/Datum: | 19.01.2017 | 
| Vorinstanz/AZ: | 5 K 303/14 | 
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 07 10 | 
| Erledigendes Gericht: | BFH | 
| Erledigungs-Datum: | 13.12.2018 | 
| Erledigungs-Az: | V R 52/17 | 
| Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG | 
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 22 40 | 
