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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-580/16 (EuGH)
§§: RL 2006/112/EG Art. 141 Buchst. c, RL 2006/112/EG Art. 42, RL 2006/112/EG Art. 197, RL 2006/112/EG Art. 265, RL 2006/112/EG Art. 263, RL 2006/112/EG Art. 41 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Österreich, Binnenmarkt, Versendung, Beförderung, innergemeinschaftlicher Erwerb, Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer
Rechtsfrage: 1. Ist Art. 141 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG, von welcher Bestimmung gemäß Art. 42 (i.V.m. Art. 197) der Richtlinie 2006/112/EG die Nicht-Anwendung des Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG abhängt, dahin auszulegen, dass die dort genannte Voraussetzung dann nicht erfüllt ist, wenn der Steuerpflichtige in jenem Mitgliedstaat, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, ansässig und für Mehrwertsteuerzwecke erfasst ist, auch wenn dieser Steuerpflichtige für den konkreten innergemeinschaftlichen Erwerb die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer eines anderen Mitgliedstaates verwendet? - 2. Sind Art. 42 und Art. 265 i.V.m. Art. 263 der Richtlinie 2006/112/EG dahin auszulegen, dass nur die fristgerecht abgegebene zusammenfassende Meldung die Nicht-Anwendbarkeit des Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG bewirkt?
Vorinstanz: Verwaltungsgerichtshof (Österreich)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2017 Nr. C 78 S. 8
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 19.04.2018
Erledigungs-Az: Rs C-580/16
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 18 06 56