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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: IV R 31/06
§§: EStG § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, GewStG § 9 Nr. 3
Schlagwörter Tarifbegrenzung, Gewerbliche Einkünfte, Kürzung
Rechtsfrage: Tarifbegrenzung bei gewerblichen Einkünften: Sollten nach § 32 c Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG nur positive Kürzungsbeträge ("Gewinne und Gewinnanteile") von der Tarifbegrenzung ausgenommen werden oder waren auch negative Kürzungen (im Streitfall nach § 9 Nr. 3 GewStG) zu berücksichtigen? (Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 32 c EStG wurde im Hinblick auf das -im Zeitpunkt der FG-Entscheidung-- noch anhängige Verfahren beim BVerfG Az. 2 BvL 2/99 ausdrücklich offen gelassen.) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Hamburg
Vorinstanz/Datum: 10.03.2006
Vorinstanz/AZ: VII 165/05
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 06 32 72
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 24.04.2008
Erledigungs-Az: IV R 31/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 08 31 43