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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 58/01
§§: EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a, EStG § 63 Abs. 1 Satz 2
Schlagwörter Kindergeld, Berufsausbildung, Offiziersanwärter, Soldat
Rechtsfrage: Befindet sich ein als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr eingestellter Offiziersanwärter kindergeldrechtlich in Berufsausbildung, weil nach §§ 18, 19 Soldatenlaufbahnverordnung die Offizierausbildung erst mit der Ernennung zum Leutnant endet oder übt er bereits einen Beruf aus, weil er als Soldat auf Zeit eine berufliche Stellung erreicht hat, die andere Kinder als Lebensunterhalt sichernde Dauerstellung innehaben? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 12.01.2001
Vorinstanz/AZ: 14 K 6472/98 Kg
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 76 44
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 16.04.2002
Erledigungs-Az: VIII R 58/01
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 02 84 87