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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: XI R 13/01
§§: AO 1977 § 18 Abs. 1 Nr. 3, AO 1977 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b, AO 1977 § 19
Schlagwörter Seelotse, Zuständigkeit, Gesonderte Feststellung, Tätigkeitsfinanzamt
Rechtsfrage: 1. Erbringt der Seelotse seine berufliche Tätigkeit vorwiegend in seinem Seelotsrevier; sind die Einkünfte deshalb ggf. gesondert festzustellen? - 2. Ist das Finanzamt, in dessen Gebiet die Lotsenbrüderschaft ihren Sitz hat (Tätigkeitsfinanzamt ?), für die gesonderte Feststellung der freiberuflichen Einkünfte des Seelotsen zuständig? - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: Schleswig-Holsteinisches FG
Vorinstanz/Datum: 12.01.2000
Vorinstanz/AZ: V 1528/98
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 17.12.2003
Erledigungs-Az: XI R 13/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 04 22 48