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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 77/07 (BFH)
§§: EStG § 50 c, UmwStG § 4 Abs. 5, UmwStG § 13 Abs. 4
Schlagwörter Sperrbetrag, Formwechsel, Personengesellschaft
Rechtsfrage: Sperrbetrag nach § 50 c EStG bei so genanntem Doppelumwandlungsmodell: Fällt der Sperrbetrag durch den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft, deren Anteile nach § 50 c EStG sperrbetragverhaftet sind, in eine Personengesellschaft weg? Kann das Fortbestehen des Sperrbetrages durch eine analoge Anwendung des § 13 Abs. 4 UmwStG begründet werden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 29.06.2007
Vorinstanz/AZ: 14 K 1878/05 F
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 33 07
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 12.11.2008
Erledigungs-Az: I R 77/07
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 09 51