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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 65/98
§§: AO § 122 Abs. 1 Satz 3, AO § 80, AO § 124 Abs. 1 Satz 1, AO § 355 Abs. 1
Schlagwörter Bekanntgabemangel, Zustellvollmacht, Bevollmächtigter, Beginn, Einspruchsfrist
Rechtsfrage: Bekanntgabe eines Verwaltungsakts - Auslegung einer (Empfangs-)Vollmacht. Hätte der Einheitswertbescheid nicht dem Kläger (Kl.) sondern dem Bevollmächtigten (Bev.) bekanntgegeben werden müssen, weil die dem Finanzamt (FA) vorliegende (Empfangs-)Vollmacht, die sich nicht auf alle Steuerbescheide erstreckt, durch Auslegung auch für diesen Bescheid gilt? Wurde demnach der Einheitswertbescheid nicht wirksam bekanntgegeben, begann die Einspruchsfrist erst zu laufen, als der Bescheid dem Bevollmächtigten vom Kläger vorgelegt wurde, so daß der Einspruch nicht verspätet eingelegt wurde, ggf. hätte das FA Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewähren müssen? (entgegen BFH-Urteil vom 19.10.1994 II R 131/91 in BFH/NV 1995 S. 475). - Zulassung durch BFH
Vorinstanz: Thüringer FG
Vorinstanz/Datum: 19.03.1998
Vorinstanz/AZ: II 154/97
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 20.09.2000
Erledigungs-Az: II R 65/98 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 01 65 26