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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 22/16 (BFH) |
§§: | GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d, GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e |
Schlagwörter | Gewerbesteuer, Hinzurechnung, Reiseverkehr, Reisevorleistung, Nebenleistung |
Rechtsfrage: | Schließt ein Reiseveranstalter zum Zwecke der Organisation von Pauschalreisen mit anderen Leistungsträgern vor Ort Verträge über typische Reiseleistungen (insbesondere Übernachtungen, Beförderungen, Verpflegungen und Aktivitäten) ab, unterliegt dann der in diesen Aufwendungen enthaltene Miet- bzw. Pachtanteil für Hotelzimmer und -kontingente der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG? Unterliegen Verpflegungs- oder Beförderungsleistungen und Animation als selbstständig zu beurteilende Nebenleistungen nicht der Hinzurechnung? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 04.02.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1472/13 G |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 10 80 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.07.2019 |
Erledigungs-Az: | III R 22/16 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision zum Teil begründet - teilweise Aufhebung des FG-Urteils - Revision zum Teil unbegründet |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 15 98 |