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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: I R 122/97
§§: KStG § 47 Abs. 1, KStG § 30
Schlagwörter Verwendbares Eigenkapital, Rücklage, Kapital, Eigenkapitalgliederung, Stille Beteiligung, Bindung, Feststellungsbescheid
Rechtsfrage: In welchem Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals sind offene Rücklagen, die auf der Umwandlung stiller Beteiligungen in die Kapitalrücklage beruhen, zu erfassen, wenn sie in den Vorjahren zwar in der Steuerbilanz ausgewiesen, in den bestandskräftigen Feststellungsbescheiden gemäß § 47 Abs. 1 KStG (vEK-Bescheide) nicht berücksichtigt wurden? - Zulassung durch FG
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 22.08.1997
Vorinstanz/AZ: 9 K 4515/95 F
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 22.10.1998
Erledigungs-Az: I R 122/97
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 99 04 37