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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 28/17 (BFH) |
§§: | EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 2, EStG § 6 a Abs. 1 Nr. 3, BetrAVG § 3 Abs. 5, BetrAVG § 4 Abs. 5 |
Schlagwörter | Pensionsrückstellung, Pensionszusage, Abfindung, Schriftform |
Rechtsfrage: | Steuerliche Anerkennung einer Pensionsrückstellung: Wahrung des Schriftformgebots und Eindeutigkeitsgebots bei einer Abfindungsleistung: 1. Sind Abfindungsklauseln Bestandteil der Pensionszusage und unterliegen deshalb auch im Hinblick auf die zu erwartende Abfindungsleistung dem Schriftform- und Eindeutigkeitsgebot des § 6 a Abs. 1 Nr. 3 EStG? - 2. Darf die Abfindungsregelung keinen schädlichen Kürzungsvorbehalt i.S. des § 6 a Abs. 1 Nr. 2 EStG beinhalten? Muss die Abfindung dem Wert des gesamten Versorgungsversprechens zum Abfindungszeitpunkt entsprechen (Gebot der Wertgleichheit)? - 3. Sind das Schriftformgebot und Eindeutigkeitsgebot und das Gebot der Wertgleichheit auch ohne Angabe einer konkret benannten Sterbetafel und eines konkret benannten Abzinsungssatzes gewahrt, wenn zur Berechnung der Abfindung auf die nach dem Betriebsrentengesetz geltenden Regelungen verwiesen wird? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 21.02.2017 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 141/15 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 17 09 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 23.07.2019 |
Erledigungs-Az: | XI R 48/17 |
Erledigungs-Vermerk: | abgegeben an XI. Senat - neues Aktenzeichen: XI R 48/17 -- Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils -- Abweisung der Klage |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 19 13 98 |