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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 20/04
§§: EStG § 10 e Abs. 5 a, EStG § 10 Abs. 3, GG Art. 6 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 1
Schlagwörter Verfassung, Wohneigentumsförderung, Einkunftsgrenze, Sonderausgabenhöchstbetrag
Rechtsfrage: 1. Verfassungsmäßigkeit des § 10 e Abs. 5 a EStG: Ist das alleinige Abstellen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte ohne Berücksichtigung der Zahl der (im Streitfall sechs) unterhaltspflichtigen Kinder und die starre Festlegung einer Obergrenze verfassungswidrig? - 2. Verfassungswidrigkeit des Sonderausgaben-Höchstbetrags: Unangemessene Benachteiligung von Steuerpflichtigen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit sowie Familien mit mehreren Kindern? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: Hessisches FG
Vorinstanz/Datum: 06.03.2003
Vorinstanz/AZ: 9 K 2173/00
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 05 13 82
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 26.11.2008
Erledigungs-Az: X R 20/04 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Vorlage an das BVerfG durch BFH-Beschluss vom 14.12.2005 - X R 20/04 - Das Verfahren X R 20/04 ist bis zur Entscheidung des BVerfG 2 BvL 1/06 ausgesetzt. Das Verfahren X R 20/04 wird vor dem BFH fortgesetzt.- Revision unbegründet
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 05 98