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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: VIII R 72/01
§§: EStG § 32 Abs. 1 Nr. 2, EStG § 63 Abs. 1, DA-FamEStG 63.2.2.5
Schlagwörter Kindergeld, Pflegekind, Kostenbeteiligung
Rechtsfrage: Kein Kindergeldanspruch für ein seit Jahren in den Haushalt des Klägers in Vollzeitpflege aufgenommenes und betreutes, im Streitjahr volljähriges Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und eine Ausbildungsvergütung von ca. 1.400 DM erhält und für dessen Versorgung vom Jugendamt ein monatliches Pflegegeld in Höhe von 625 DM gezahlt wird, weil durch diese Einkünfte und Bezüge eine Unterhaltsbelastung des Klägers nicht mehr gegeben ist. Zur Bewertung der Betreuungsleistung als nicht unwesentlicher Unterhaltsbeitrag. - Zulassung durch FG -
Vorinstanz: FG Düsseldorf
Vorinstanz/Datum: 26.04.2001
Vorinstanz/AZ: 14 K 2432/00 Kg
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2001 S. 1453
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 02 80 71
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 29.01.2003
Erledigungs-Az: VIII R 72/01 (NV)
Erledigungs-Vermerk: Revision begründet - Zurückverweisung an FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 03 41 61