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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | II R 22/06 |
§§: | ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 2, BewG § 11 Abs. 2 |
Schlagwörter | Schenkungsteuer, GmbH-Anteile, Teilentgeltlicher Erwerb, Bereicherung, Gemischte Schenkung, Anteilsbewertung, Stuttgarter Verfahren |
Rechtsfrage: | Liegen die Voraussetzungen des objektiven Tatbestands einer freigebigen Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor, weil der vom Neffen an seinen Onkel gezahlte Kaufpreis im Verhältnis zu dem - nach dem sog. Stuttgarter Verfahren ermittelten - Wert der GmbH-Anteile unausgewogen ist und im groben Missverhältnis steht? Ab welchem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist von einem groben Missverhältnis auszugehen und liegt dieses auch bei einem Unterschied von weniger als 51 v.H. vor? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 23.02.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 4 K 959/01 Erb |
Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1451 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 28 78 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.12.2007 |
Erledigungs-Az: | II R 22/06 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 21 20 |