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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 81/07 (BFH) |
§§: | FGO § 40 Abs. 2, AO § 174 Abs. 5, AO § 359, AO § 360 Abs. 4, AO § 367 Abs. 2 Satz 3 |
Schlagwörter | Beschwer, Hinzuziehung, Einspruch, Abhilfebescheid, Beteiligter, Beiordnung, Beigeladener |
Rechtsfrage: | 1. Kann ein Dritter (Hinzugezogener) gegen eine ergangene Einspruchsentscheidung, deren materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts er gegen sich gelten lassen muss, rechtswirksam Klage nach § 40 Abs. 2 FGO erheben, da er insoweit beschwert ist? - 2. Ist ein Dritter am Verfahren über die Änderung eines Steuerbescheides bei widerstreitender Steuerfestsetzung i.S. des § 174 Abs. 5 S. 1 AO beteiligt, wenn er hinzugezogen worden ist, das Verfahren aber durch einen ohne seine Zustimmung ergangenen Abhilfebescheid des Finanzamts in Gestalt einer Einspruchsentscheidung endet? (Streitig ist die Zurechnung von Umsätzen und die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zwischen einer Grundstücksgemeinschaft (Treugeber) und deren nach außen auftretenden Vertreter (Treunehmer).- Wer ist Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG 1993?) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Sächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 11.10.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 2 K 1086/06 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 08 18 39 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 18.02.2009 |
Erledigungs-Az: | V R 81/07 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 09 16 36 |