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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 52/04 |
§§: | EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 |
Schlagwörter | Betriebsaufspaltung, Personelle Verflechtung, Geschäftsführung |
Rechtsfrage: | Bedeutung der Geschäftsführungsbefugnis für die Beherrschung einer Besitz-GbR: Kann die für eine Betriebsaufspaltung erforderliche personelle Verflechtung verneint werden, weil an der Betriebs-GmbH nie mehr als drei Gesellschafter beteiligt waren, die gleichzeitig auch Gesellschafter der Besitz-GbR (sog. Doppelgesellschafter) waren und Beschlüsse der Besitz-GbR aufgrund der nach dem Gesellschaftsvertrag erforderlichen 2/3-Mehrheit immer der Zustimmung von mindestens vier der insgesamt fünf Gesellschafter - und damit auch stets eines sog. "Nur-Besitzgesellschafters" - bedurften, obwohl die Besitz-GbR einem ihrer Doppelgesellschafter die alleinige Berechtigung und Verpflichtung zur Geschäftsführung übertragen und dieser damit die Besitz-GbR im Sinne der Rechtsprechungsgrundsätze zur Betriebsaufspaltung beherrscht hat? Zulassung der Revision durch FG zur Präzisierung der Reichweite des BFH-Urteils vom 1.7.2003 VIII R 24/01 (BStBl II 2003 S. 757) - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 14.10.2004 |
Vorinstanz/AZ: | 10 K 6639/03 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 05 42 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 24.08.2006 |
Erledigungs-Az: | IX R 52/04 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 07 00 15 |